Definition der Gebäudeteile die nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden können (Art. 712b Abs. 2 ZGB)
Zu berücksichtige Kostenverteilung bei Bauteilen, Anlagen oder Einrichtungen welche einzelnen Stockwerkeigentümer nicht oder nur in ganz geringem Masse dienen. (Art. 712h Abs. 3 ZGB)
Recht jedes Stockwerkeigentümers, dem im Reglement ein ausschliesliches Benutzungsrecht zugeteilt wurde, sich gegen eine Änderung dieses Benutzungsrechts zu wehren. (Art. 712g Abs. 4 ZGB)
Protokollierungs und Aufbewahrungspflicht (Art. 712n Abs. 2 ZGB)
Beschlussfähigkeit der Versammlung (Art. 712p ZGB)